CRA tritt formal in Kraft
Die Verordnung ist offiziell in Kraft getreten.
Der Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller, Cybersicherheit von der Produktentwicklung bis zum Support-Ende nachvollziehbar zu dokumentieren. Wer die Anforderungen früh strukturiert, verwandelt eine komplexe Verordnung in einen beherrschbaren Prozess.
CTO admeritia, Individual Member der CRA Expert Group der EU‑Kommission und Co-Convenor der ISA/IEC 62443‑3‑2.
Der Cyber Resilience Act, kurz CRA, regelt europaweit erstmals die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Die Verordnung (EU) 2024/2847 erschien am 20. November 2024 im Amtsblatt der EU und trat am 10. Dezember 2024 in Kraft. Vollständig verbindlich wird sie am 11. Dezember 2027, 36 Monate danach.
Vor dem CRA gab es kaum verbindliche Vorgaben dafür, wie viel Cybersicherheit ein vernetztes Produkt bereits vor dem Marktzugang erfüllen muss. Hersteller entwickelten Router, Industriesteuerungen oder smarte Sensoren häufig ohne einen einheitlichen Cybersecurity-Sicherheitsmaßstab. Der CRA schreibt Cybersicherheitsanforderungen nun über den gesamten Produktlebenszyklus fest, von der Entwicklung bis zum Ende des Supportzeitraums.
Als EU-Verordnung gilt der CRA unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ein nationales Umsetzungsgesetz entfällt. Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, die auf den EU-Markt gelangen – Hardware ebenso wie eigenständige Software. Medizinprodukte, Fahrzeuge und Luftfahrtprodukte bleiben ausgenommen, für sie gelten eigene Cybersicherheitsregeln.
Der CRA und die NIS2-Richtlinie adressieren unterschiedliche Ebenen. NIS2 verpflichtet Betreiber wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zu organisatorischem Risikomanagement im eigenen Unternehmen. Der CRA setzt an der Produktebene an und verpflichtet Hersteller, Sicherheit in ihre Produkte einzubauen, bevor diese in Betrieb gehen. Ein Hersteller von Industriesteuerungen beispielsweise trägt damit häufig beide Pflichten gleichzeitig.
Der CRA staffelt seine Pflichten über gut drei Jahre, und genau diese Staffelung unterschätzen viele Hersteller. Seit dem 10. Dezember 2024 gilt die Verordnung formal, ab dem 11. September 2026 greifen die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, ab dem 11. Dezember 2027 gilt der CRA vollständig.
Der CRA unterscheidet drei Produktklassen: Standard-Produkte, wichtige Produkte und kritische Produkte. Die Einstufung richtet sich nach der Zugehörigkeit zu bestimmten Produktkategorien, die im Anhang III und IV beschrieben werden und in dem Durchführungsrechtsakt genauer definiert werden.
Die Zugehörigkeit zu den Produktklassen ändert nichts an den geltenden Anforderungen, sondern nur daran, welche Konformitätsbewertungsverfahren möglich sind.
Frei zugängliche und quelloffene Software bleibt außerhalb einer kommerziellen Tätigkeit vollständig ausgenommen; für kommerziell getragene Open-Source-Projekte definiert die EU-Kommission die Rolle des Open-Source-Software-Stewards mit einem vereinfachten Pflichtenregime nach Artikel 24. Details der EU-Kommission.
Die meisten vernetzten Consumer- und Industrieprodukte
Der Hersteller darf eine interne Selbstbewertung durchführen.
Passwortmanager, VPN, Netzwerküberwachung
Selbstbewertung, wenn der Hersteller harmonisierte Normen anwendet. Andernfalls ist eine Bewertung durch eine notifizierte Stelle notwendig.
Firewall, Intrusion-Detection-Systeme, manipulationssichere Mikroprozessoren
Bewertung durch eine notifizierte Stelle oder, sofern verfügbar und anwendbar, Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 27 Absatz 9.
Smartcards, Smart-Meter-Gateways, Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen
Die Bewertung durch eine notifizierte Stelle ist verpflichtend.
Anhang I formuliert grundlegende Sicherheitseigenschaften für jedes Produkt mit digitalen Elementen: etwa eine sichere Standardkonfiguration, Schutz vor unbefugtem Zugriff und die Möglichkeit, Sicherheitsupdates einzuspielen. Der Anhang verlangt eine risikobasierte Einzelfallprüfung, welche Anforderungen für das konkrete Produkt zutreffen.
Hersteller dokumentieren für die Aufsichtsbehörden, wie das Produkt die CRA-Anforderungen erfüllt. Für die Nutzer wird eine Information beigelegt, wie das Produkt sicher zu benutzen ist. Für beide Dokumente spielt die Zweckbestimmung eine wichtige Rolle: Sie definiert die erlaubte Nutzung des Produkts und damit die Verantwortungsverteilung zwischen Hersteller und Nutzer.
Je nach Produktklasse bewerten Hersteller die Konformität selbst oder ziehen eine notifizierte Stelle hinzu. Durch Ausfertigen der EU-Konformitätserklärung und Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller schließlich formal die Konformität seines Produkts mit den geltenden EU-Anforderungen.
Der CRA verlangt einen strukturierten Umgang mit Schwachstellen während des gesamten Produktlebenszyklus, ergänzt um eine Software Bill of Materials (SBOM) mit allen enthaltenen Softwarekomponenten. Ohne dieses Verzeichnis lässt sich im Ernstfall kaum klären, welche Produkte eine neue Schwachstelle betrifft.
Hersteller melden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle binnen 24 Stunden als Frühwarnung und binnen 72 Stunden detailliert an die ENISA und nationale CSIRTs über eine zentrale Meldeplattform. Ein Abschlussbericht folgt spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit eines Sicherheitsupdates. Die Meldepflichten gelten ab 11.09.2026 und für alle Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt und nicht nur für die ab 11.12.2027 verkauften.
Hersteller sichern die Behebung von Schwachstellen für mindestens fünf Jahre oder die erwartete Nutzungsdauer zu. Diese Zusage gilt, wie alle CRA-Anforderungen, für das gesamte Produkt inklusive Drittkomponenten.
Wenn Hersteller den CRA umsetzen, stockt das Projekt häufig an einem von vier Punkten.
Der erste Stolperstein betrifft die fehlende Orientierung: Harmonisierte Normen, die eine Konformitätsvermutung begründen würden, liegen für die meisten Produktkategorien vor der Frist im Dezember 2027 nicht vollständig vor. Viele Hersteller wissen deshalb nicht, wie sie am besten anfangen, und ihnen läuft die Zeit davon.
Der zweite Stolperstein liegt im Interpretationsspielraum von Anhang I. Er beschreibt Ziele, keine konkreten Maßnahmen. Wer sie direkt übersetzt, wählt oft zu pauschale oder zu eng gefasste Lösungen.
Der dritte Stolperstein betrifft die Zusammenarbeit vieler Abteilungen mit jeweils eigener Fachsprache. Ohne gemeinsames Verständnis wächst ein Dokumentenberg, der als Argumentationslinie nicht geeignet ist.
Der vierte Stolperstein resultiert aus dem Umfang des Produktportfolios. Hersteller mit einem umfangreichen Produktportfolio haben meistens mehrere Geschäftsbereiche, die jeweils einen Teil des Portfolios verantworten. Oft fällt es den Bereichen schwer, sich auf ein Vorgehen zu einigen.Mehr zum Thema „Erfolgsfaktoren, um alle EU-Cybersecurity-Regularien einzuhalten“ und in unserem Whitepaper
Die Methode von admeritia bündelt Projekterfahrung aus über 4.000 Kundenworkshops, akademische Forschung und Best Practices aus der ISA/IEC 62443-3-2 zu einem wiederholbaren Prozess.
Hersteller legen Schadensszenarien, Risikomatrix und Schutzziele fest, bevor sie sich in technischen Details verlieren.
Funktionen, beteiligte Entitäten und Schnittstellen des Produkts werden auf einer Seite sichtbar.
Für jede Funktion wird geklärt, was im schlimmsten Fall passiert, wenn ein Schutzziel verletzt wird.
Für die kritischsten Funktionen werden Angriffsszenarien bewertet und daraus die schlankstmöglichen Security-Anforderungen abgeleitet.
Die Essential Requirements aus Anhang I werden systematisch geprüft und, wo zutreffend, umgesetzt und dokumentiert.
Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Nutzerinformation entstehen aus den Ergebnissen der vorangegangenen Schritte.
Die Zweckbestimmung eines Produkts, auf Englisch Intended Purpose genannt, legt fest, wofür ein Hersteller sein Produkt vorsieht und unter welchen Bedingungen es zum Einsatz kommt. Der CRA verknüpft mit dieser Festlegung mehr als eine Formalie: Die Zweckbestimmung entscheidet, welche Essential Requirements aus Anhang I greifen. Sie setzt den Rahmen für die spätere Risikoanalyse, grenzt die Verantwortung zwischen Hersteller und Nutzer ab und ist somit haftungsrelevant. Die Zweckbestimmung bildet somit die erste Weichenstellung jedes CRA-Projekts, lange bevor die technische Arbeit beginnt.
Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip. Eine industrielle Pumpensteuerung, ausschließlich für geschlossene Produktionsnetzwerke vorgesehen, unterliegt anderen Risikoannahmen als dieselbe Steuerung mit vorgesehenem Fernzugriff über das Internet. Bindet ein Betreiber die Steuerung später an ein Wartungsportal an, obwohl der Hersteller das nicht vorsah, wird genau diese Lücke zwischen Zweckbestimmung und vorhersehbarer Verwendung zum Streitpunkt gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.
Eine bewusste Formulierung der Zweckbestimmung stellt sicher, dass Hersteller, Nutzer und Marktüberwachungsbehörden mit denselben Annahmen arbeiten. Eine bewusst formulierte Zweckbestimmung kann auch ein Mittel sein, die sichere Nutzung eines Produktes zu gewährleisten, obwohl bestimmte Sicherheitsmaßnahmen technisch nicht umsetzbar sind.
Zwei Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf. Zum einen formulieren Hersteller die Zweckbestimmung so allgemein, dass sie für die Risikoanalyse keinen brauchbaren Rahmen mehr liefert und sie hohe Haftungsrisiken eingehen. Fast jedes Szenario erscheint dann plausibel, die Analyse verliert sich in Eventualitäten und die Liste der notwendigen Cybersicherheitsmaßnahmen wird lang.
Zum anderen fassen Hersteller die Zweckbestimmung zu eng und blenden reale Nutzungsszenarien aus, etwa Fernwartung durch externe Dienstleister oder eine Integration in fremde IT-Umgebungen – ein Streitpunkt mit Kunden und potenziell Marktüberwachungsbehörden.
Eine belastbare Zweckbestimmung entsteht selten am Schreibtisch einer einzelnen Abteilung. Entwicklung, Produktmanagement, Vertrieb und die Rechtsabteilung kennen jeweils unterschiedliche Facetten des realen Einsatzes und der rechtlichen Auswirkungen. Ihr gemeinsamer Blick führt zu einer tragfähigen Formulierung. Ohne diese saubere Grundlage fehlt jeder folgenden Analyse ihr Fundament.
Der CRA schreibt eine Risikoanalyse vor, doch viele Hersteller unterschätzen ihre Bedeutung. Sie bildet das Herzstück der Verordnung, weil sie Herstellern erlaubt, ihre Sicherheitsmaßnahmen selbst zu wählen und gegenüber einer Konformitätsbewertungsstelle zu rechtfertigen. Der CRA verlangt ein risikobasiertes, nachvollziehbares Vorgehen: Wer seine Risiken kennt, entscheidet selbstbewusst, statt vorauseilend zu überdimensionieren.
Eine belastbare Risikoanalyse beginnt bei klar formulierten Schadensszenarien und einer Risikomatrix, die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe zueinander in Beziehung setzt. Sie beschreibt Bedrohungsszenarien, zeigt, wie sich ein Angriff auswirken kann, und leitet daraus konkrete Sicherheitsanforderungen ab. Jeder Schritt braucht eine Dokumentation, die auch Dritte nachvollziehen können. Ein Leitfaden, um jede Risikoanalyse schnell zu verbessern, zeigt, worauf es dabei im Detail ankommt.
Der Nutzen zeigt sich im Konformitätsbewertungsverfahren. Eine notifizierte Stelle prüft, ob die Entscheidungen für oder gegen bestimmte Sicherheitsmaßnahmen nachvollziehbar aus einer Risikoanalyse hervorgehen. Darin liegt der Unterschied zu einer reinen Checklisten-Logik: Eine Risikoanalyse liefert eine Begründung für getroffene Entscheidungen. Hersteller, die diesen Zusammenhang früh verinnerlichen, sparen sich sowohl unnötig aufwendige Sicherheitsmaßnahmen als auch unbequeme Nachfragen zur technischen Dokumentation.
Welche Standards für den CRA tatsächlich zählen, gehört zu den meistgestellten Fragen. Harmonisierte Standards, die eine Konformitätsvermutung begründen, entstehen über einen mehrjährigen Abstimmungsprozess zwischen der EU-Kommission und den Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI. Für die meisten CRA-Produktkategorien liegen sie vor Dezember 2027 nicht vollständig vor.
Harmonisierte Standards zu nutzen, ist nicht verpflichtend. CRA-Konformität ist auch ohne harmonisierte Standards möglich, und das Fehlen von harmonisierten Standards entbindet Hersteller nicht von ihrer Pflicht zur CRA-Konformität. Auf der anderen Seite ist das Erfüllen eines harmonisierten Standards allein nicht ausreichend für die CRA-Konformität – die Risikoanalyse bleibt weiter zentral, denn: Die Konformitätsvermutung gilt nur, wenn der harmonisierte Standard alle relevanten Cybersecurity-Risiken abdeckt, die mit Ihrem Produkt verbunden sind.
Trotzdem gibt es einige Standards, die Herstellern als Orientierung dienen können:
Bis harmonisierte CRA-Normen vollständig vorliegen, bleibt eine transparent dokumentierte, an etablierten Standards orientierte Vorgehensweise der verlässlichste Weg zur Konformität.
Safety und Security wachsen regulatorisch zusammen. Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und verankert erstmals Cybersicherheitsanforderungen in den grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Maschinen. Ein manipulierter Sensor oder eine gekaperte Steuerung beispielsweise können einen sicherheitskritischen Vorgang auslösen. Die Grenze zwischen Safety und Security verschwimmt an dieser Stelle.
Für Hersteller von Maschinen mit digitalen Elementen und Safety-Steuerungen bedeutet das eine doppelte Sorgfaltspflicht: Sie erfüllen die Essential Requirements des CRA und die Cybersicherheitsanforderungen der Maschinenverordnung. Beide Regelwerke greifen ineinander.
Zur Abgrenzung: NIS2 adressiert Betreiber kritischer und wichtiger Einrichtungen, DORA regelt die digitale Resilienz von Finanzunternehmen, KRITIS bezeichnet die national benannten Betreiber kritischer Infrastrukturen in Deutschland. Der CRA ergänzt diese Regelwerke auf der Produktebene, bevor ein Produkt überhaupt in Betrieb geht.
Trotzdem gibt es einige Standards, die Herstellern als Orientierung dienen können:
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Früher fühlten sich Risikoanalysen wie endlose, sinnlose Tabellenarbeit an. Mit SET und der Begleitung des Teams hat sich das geändert. Die Risiken sind jetzt klar strukturiert und priorisiert, und jede Maßnahme ergibt Sinn.
Seit 2004 begleitet admeritia Kunden bei der Cybersicherheit industrieller Produkte, Systeme und kritischer Infrastrukturen. Mehr als 760 Unternehmen vertrauen der Expertise des Teams, das an internationalen Standards wie ISO/IEC 27001 und IEC 62443 mitwirkt.
Der CRA regelt EU-weit die Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, von der Entwicklung über den Verkauf bis zum Ende des Supportzeitraums.
Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
Nahezu alle vernetzten Hardware- und Softwareprodukte, gestaffelt in die Klassen Standard, wichtig und kritisch. Ausnahmen gelten unter anderem für Medizinprodukte, Fahrzeuge und nicht-kommerzielle Open-Source-Software.
Ja, die Verordnung trat am 10. Dezember 2024 in Kraft. Einzelne Pflichten greifen gestaffelt bis zum 11. Dezember 2027.
Alle betroffenen Produkte, die ab dem 11. Dezember 2027 (weiter) auf dem EU-Markt verkauft werden, müssen vollständig CRA-konform sein.
Verstöße gegen die Essential Requirements oder die Melde- und Dokumentationspflichten können mit Bußgeldern bis 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für andere Pflichtverstöße gelten niedrigere Höchstgrenzen von 10 beziehungsweise 5 Millionen Euro.
Wichtiger als die Strafen ist für Hersteller: Die CRA-Konformität ist Markteintrittsvoraussetzung. Ein nichtkonformes Produkt darf in der EU nicht in Verkehr gebracht werden und kann von Marktaufsichtsbehörden vom Markt genommen werden.
Hersteller erklären die CRA-Konformität mit der EU-Konformitätserklärung und dem Anbringen des CE-Kennzeichens. Die Konformitätsbewertung erfolgt je nach Produktkategorie durch den Hersteller selbst oder eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle.
Sie beschreibt den vorgesehenen Einsatzzweck eines Produkts und bildet die Grundlage für die Risikoanalyse, die Anwendung der CRA-Anforderungen und die Verantwortungsverteilung zwischen Hersteller und Produktnutzer.
Der CRA betrifft das Produkt und seine Hersteller – das Ziel sind sichere digitale Produkte für Produktnutzer, sowohl Unternehmen als auch private Verbraucher. NIS-2 betrifft den Betrieb und die Organisation von Unternehmen, die als wesentliche oder wichtige Einrichtungen gelten – das Ziel ist die Aufrechterhaltung gesellschaftlich wichtiger Dienstleistungen und Infrastrukturen.
Der im CRA vorgeschriebene Unterstützungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre, sofern die erwartete Nutzungsdauer des Produkts nicht kürzer ausfällt.
CTO admeritia, Individual Member der CRA Expert Group der EU‑Kommission und Co‑Convenor der ISA/IEC 62443‑3‑2.
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